Steuertipp: Neue Grundsteuer - Das Bundesmodell ist verfassungsrechtlich kritisch

Die Grundstücksbewertung für die Ermittlung der Grundsteuer für Eigentümer nach dem (neuen) Grundsteuer- und Bewertungsrecht („Bundesmodell“) wird vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz als „verfassungsrechtlich bedenklich“ eingestuft. Das Gericht hat deswegen in zwei konkreten (Einzel-)Fällen die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt. Insbesondere die Tatsache, dass die Bewertung der Grundstücke auf Grundlage der Bodenrichtwerte vorgenommen werden, sei kritisch zu sehen. Denn die Steuerbemessung werde durch die durchschnittlichen Lagewerte oft ungenau. Dies gelte vor allem dann, wenn Gutachterausschüsse für ein Gebiet fehlten, wenn die Kaufpreissammlungen nicht ausreichten, wenn ein Bodenrichtwert nicht vorhanden sei und daher Werte vergleichbarer Flächen heranzuziehen seien oder wenn lagebedingte Wertminderungen entstünden. (FG Rheinland-Pfalz, 4 V 1295/23 u. a.)

Rechtstipp: Reiserecht - In Minneapolis ist eine Maschinen-Enteisung nicht außergewöhnlich

Hebt ein Flug im Winter verspätet ab, weil die Maschine vor dem Start enteist werden musste, verpasst ein Reisender dadurch einen Anschluss (hier ging es von Minneapolis/USA über Amsterdam nach Düsseldorf), so hat der Passagier Anspruch auf die Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, wenn er am Zielflughafen mit einer Verspätung von knapp vier Stunden ankommt. Die Airline argumentierte, es hätten „außergewöhnliche Umstände“ vorgelegen, weil es bei der Enteisung der Maschine Verzögerungen gegeben hatte - jedoch vergeblich. Airlines seien für die Sicherheit der Maschinen verantwortlich und damit auch für Enteisungen im Winter. Außergewöhnliche Umstände haben nicht vorgelegen. Denn eine Enteisungszeit war im Flugplan nicht berücksichtigt, obwohl eine Enteisung bei winterlichen Starts von Minneapolis immer erforderlich wird. Es schneie dort regelmäßig. Diese Zeit (im Schnitt 60 Minuten), die mit den Passagieren an Bord direkt vor dem Start verloren geht, müsse als „regelmäßig“ einkalkuliert werden. Sie sei jedenfalls nicht „außergewöhnlich“. Dem Mann wurde die Entschädigung zugesprochen. Bei derartigen Langstreckenflügen stehen 600 Euro ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden zu. (AmG Düsseldorf, 37 C 119/22)