Steuertipp: Fahrten zur "Ausbildungsstätte" können über Jahre hinweg Reisekosten sein
Wird ein Beamter zunächst auf vier Jahre befristet an einer Ausbildungsstätte als Lehrperson eingesetzt und wird der Vertrag mehrmals um jeweils zwei weitere Jahre verlängert, so kann er die Fahrten dorthin als Reisekosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Er muss es nicht hinnehmen, wenn das Finanzamt die Fahrten lediglich unter Berücksichtigung der so genannten "ersten Tätigkeitsstätte" im Rahmen der Entfernungspauschale anerkennt. Bei den Fahrten habe es sich nicht um "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" gehandelt. War der Beamte der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet, so habe eine "dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nicht vorgelegen". (FG Münster, 15 K 698/22) - vom 02.09.2024
Rechtstipp: Krankenversicherung - Regelmäßiges Essen ist keine Intensivpflege
Auch wenn ein (8-jähriger) Schüler seit der Geburt an einer Störung des Fettstoffwechsels leidet, muss die Krankenkasse keine Intensivpflege während der Schulzeit bezahlen. Denn die Intensivpflege sei schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Gibt es in der Schule »Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich«, so muss die Kasse das nicht ausgleichen. Dass der Junge ausreichend und richtig esse, bei Erbrechen eingegriffen werde und er Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehme, müsse nicht über eine Intensivpflege sichergestellt werden. Das seien Beaufsichtigungen, die in den Bereich der Grundpflege und Betreuung fallen. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 383/24 B ER) - vom 23.09.2024