Arbeitsrecht - Wer lieber schwarz statt rot trägt, kann seinen Job verlieren
Weigert sich ein Monteur die von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sicherheitshose in Rot (als Signalfarbe) bei der Arbeit zu tragen, und hat er für diese Verweigerung bereits zwei Abmahnungen kassiert, so kann ihm gekündigt werden, weil »im Kern eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt«. Kommt der Arbeitnehmer trotz einer Hausordnung, die die rote Hose vorschreibt (unter anderem auch, um von in der Produktionshalle umherfahrenden Gabelstapler-Fahrern besser erkannt zu werden) mehrfach in schwarzer oder grauer Hose in den Industriebetrieb, so ist die Kündigung gerechtfertigt. Die rote Hose sei eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers deckt die Anordnung. Das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers trete bei der Interessenabwägung zurück. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum er die rote Hose jahrelang getragen habe (der Mann war mehr als 9 Jahre lang in dem Betrieb beschäftigt) - und sich plötzlich beharrlich weigere. (LAG Düsseldorf, 3 SLa 224/24)
Sozialrecht - Trotz zeitlicher Nähe ist ein Impfschaden schwer zu beweisen
Behauptet ein Mann, dass er infolge einer Impfung gegen Corona an einer Thrombose erkrankt sei, so muss er überzeugend nachweisen, dass die Thrombose eine direkte Folge der Impfung war. Kann er das nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Impfschadens. In dem konkreten Fall wurde bei dem Mann dreizehn Tage nach der Impfung eine rechtsseitige Unterschenkelvenenthrombose diagnostiziert. Trotz der zeitlichen Nähe gebe es nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts keine signifikante Zunahme von Thrombosefällen im Zusammenhang mit dem verwendeten Impfstoff. Bestätigt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, dass keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlagen, dass der verwendete Impfstoff Thrombosefälle verursacht, so sei der Beweis für einen Impfschaden nicht erbracht. (Bayerische LSG, L 15 VJ 2/23)