Rechtstipp: Hinweisschilder reichen an einer Wasserrutsche nicht aus
Auch wenn Hinweisschilder an einer Wasserrutsche deutlich machen, dass die Rutsche nicht in Bauchlage mit Kopf voran genutzt werden darf, müssen der Betreiber des Schwimmbads und der Hersteller der Rutsche für gesundheitliche Schäden einstehen, wenn ein Gast in der verbotenen Position rutscht und sich schwer verletzt, weil er gegen eine Beckenwand knallt. Die Wasserrutsche sei nicht sicher gewesen sei, denn es müsse damit gerechnet werden, dass sie »falsch« genutzt wird. Ein Fehlgebrauch darf keine schweren Verletzungen nach sich ziehen. Hinweisschilder zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Allerdings wurde hier ein Mitverschulden des Badegastes in Höhe von 50 Prozent festgestellt. (OLG Oldenburg, 14 U 49/24) - vom 26.03.2025
Steuertipp: Auch wer ein Dienstfahrzeug besitzt, kann den eigenen Pkw nehmen
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, so deutet der »erste Anschein« daraufhin, dass das Auto auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer kann aber belegen, dass auch sein privates Fahrzeug für berufliche Fahrten genutzt worden ist. Kann der Arbeitnehmer das beweisen, so steht einem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass er ein Geschäftsfahrzeug überlassen bekommen hat. (Niedersächsisches FG, 9 K 183/23) - vom 18.09.2024