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09.07.2025

"Cum-Ex-Geschäfte": Einziehung weitergeleiteten Tatlohns bestätigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Einziehung weitergeleiteten Tatlohns im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften" bestätigt.

Das Landgericht (LG) hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro angeordnet. Es handelte sich dabei um einen Teil des Tatlohns, den der bereits rechtskräftig verurteilte Angeklagte erhalten und auf den Einziehungsbeteiligten verschoben hatte. Dieser war selbst nicht Täter der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.

Über die Revision des Angeklagten, der vom LG wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, hat der BGH bereits mit Beschlüssen vom 29.10.2024 und vom 15.01.2025 entschieden.

Der BGH hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Einziehungsbeteiligten ebenfalls verworfen, nachdem die auf sein Rechtsmittel veranlasste Überprüfung der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Verfahren ist damit insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2025, 1 StR 58/24