09.07.2025
Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit zwei Urteilen entschieden.
Die Antragstellerin vermietet in Oberstaufen und Bad Hindelang jeweils Ferienwohnungen an Kurgäste. Mit ihren Normenkontrollanträgen wendet sie sich gegen die in den Kurbeitragssatzungen dieser Gemeinden enthaltenen Regelungen, wonach die örtlichen Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Gästekarte ausgeben und freischalten sollen. Die Antragstellerin macht geltend, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage; dieser Mangel führe jeweils zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.
Der BayVGH hat entschieden, dass die Regelungen zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte rechtswidrig und damit unwirksam sind. Aus den angegriffenen Regelungen ergebe sich eine rechtliche Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe, die nicht lediglich freiwillig in das Ausgabeverfahren einbezogen würden. Insbesondere für Betriebe ohne ortsansässige Niederlassung, wie im Fall der Antragstellerin, stelle die Pflicht zur Ausgabe der Karte eine Erschwernis im Betriebsablauf dar.
Für diesen Eingriff fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz. Die Ausstellung einer elektronischen Gästekarte sei nicht nur der Nachweis für eine Beherbergung und auch keine bloße "Quittung" für die Kurbeitragserhebung. Sie stelle vielmehr eine eigenständige Leistung dar, die Zugang zu einer Reihe von Preisvorteilen für Freizeitangebote in der Region verschaffe.
Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Gästekarte durch die Beherbergungsbetriebe führt laut BayVGH aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und steht daher der Erhebung eines Kurbeitrags nicht entgegen. Der Erhalt der Karte liege primär im Interesse der Kurgäste. Die Gemeinden seien nicht gehindert, die elektronische Gästekarte zur Angebotsnutzung auf anderer Weise auszustellen.
Der BayVGH hat jeweils keine Revision zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.06.2025, 4 N 23.1974 und vom 03.07.2025, 4 N 23.1980, jeweils nicht rechtskräftig