09.07.2025
Die Bundesrepublik Deutschland muss einer afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Aufnahmezusagen gegeben wurden, Visa zur Einreise nach Deutschland erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in Pakistan aufhalten. Das im Oktober 2022 gestartete Bundesaufnahmeprogramm der Bundesregierung für Afghanistan sollte besonders gefährdeten Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine Aufnahme in Deutschland in Aussicht stellen, wobei die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen begrenzt ist.
Aufgrund dieses Programms erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antragstellern im Oktober 2023 so genannte Aufnahmezusagen. Daraufhin beantragten die Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik in Islamabad, ihnen Visa für die Einreise ins Bundesgebiet zu erteilen. Dazu kam es bisher nicht. Mit ihrem Eilantrag machen die Antragsteller geltend, sie hätten einen Anspruch auf Visumserteilung und könnten nicht länger in Pakistan bleiben. Ihnen drohe dort die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie um Leib und Leben fürchten müssten.
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Bundesrepublik müsse den Antragstellern die Visa erteilen. Zwar könne die Bundesrepublik bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen wolle. Sie könne während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie habe sich jedoch durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmezusagen rechtlich gebunden.
Von dieser freiwillig eingegangenen und weiter wirksamen Bindung könne sich Deutschland nicht lösen. Auf diese rechtliche Bindung könnten sich die Antragsteller berufen. Sie erfüllten auch die weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung. Es seien keine Sicherheitsbedenken ersichtlich und ihre Identität sei geklärt. Schließlich hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben bevorstehe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2025, VG 8 L 290/25 V, nicht rechtskräftig