28.05.2025
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat eine Verurteilung wegen Volksverhetzung aufgehoben und dabei konkretisiert, wie die Grenze zwischen einer unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehenden Äußerung und einer strafbaren Volksverhetzung zu ziehen ist.
Eine Frau postete auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mehrere Beiträge. Darin kritisierte sie das Verhalten muslimisch stämmiger Migranten. Sie verwendete dafür unter anderem Begrifflichkeiten wie "fanatische Primatenkultur" oder "das Volk aus dem Morgenland mit ihren Endlos-Forderungen". Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und erhob Anklage.
Das Amtsgericht Frankenthal verurteilte die Frau wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro. Auf die Berufung der Angeklagten reduzierte das Landgericht (LG) Frankenthal die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 20 Euro, da es davon ausging, dass die Angeklagte die Beiträge nicht selbst verfasst, sondern nur weitergeleitet hatte. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte im Ergebnis Erfolg. Der Strafsenat des OLG Zweibrücken hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück ans LG zur erneuten Prüfung einer Strafbarkeit.
Das LG habe es unterlassen, den tatsächlichen Erklärungsinhalt der Äußerung zu ermitteln, begründet das OLG seine Entscheidung. Dies sei die Aufgabe des Tatgerichts und könne nicht durch das Revisionsgericht vorgenommen werden.
Steht der tatsächliche Erklärungsinhalt der Äußerung fest, müsse das LG, um die Strafbarkeit der Äußerung zu klären, eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Äußerung beeinträchtigten Rechtsgut vornehmen. Denn eine Meinung genieße grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit und verliere diesen auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werde. Sie finde aber ihre Grenze in der Rechtsgutsverletzung anderer und müsse zudem stets dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen angreife. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte trete hinter kein anderes Grundrecht zurück. Für einen Angriff auf die Menschenwürde reiche jedoch die Verletzung der Ehre allein nicht aus. Es sei vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie, zum Beispiel durch die Zuschreibung tierischer Wesenszüge, als unterwertiges Wesen behandelt werde.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2025, 1 ORs 1 SRs 69/24