04.04.2025
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz informiert über die Konsequenzen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen).
Bis einschließlich 2021 hätten die Einnahmen aus PV-Anlagen nach Abzug der Ausgaben versteuert werden müssen. Seit 2022 seien die Einnahmen aus PV-Anlagen steuerfrei. Daher könnten auch Ausgaben steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Allerdings, so der BdSt, fielen oft noch Ausgaben an, die die Vorjahre betreffen, wie zum Beispiel Gebühren für die Erstellung der Gewinnermittlung. Diese könnten nach einem Urteil des Nürnberger Finanzgerichts (FG) vom 19.09.2024 (4 K 1440/23) nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Jahre entfallen. Gegen das Urteil wurde laut BdSt Revision erhoben. Das Aktenzeichen laute III R 35/24.
In gleich gelagerten Fällen empfiehlt der Steuerzahlerbund, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu beantragen. Denn das FG Niedersachsen habe mit Urteil vom 11.12.2024 (9 K 83/24) entschieden, dass diese Betriebsausgaben doch abzugsfähig sind. Hier hätten verheiratete Steuerzahler nachträglich Einspeisevergütungen aus den Vorjahren zurückzahlen müssen. Es handele sich laut FG bei der gesetzlichen Neuregelung seit 2022 nämlich nicht um ein generelles Gewinnermittlungsverbot, sondern lediglich um eine Entlastung von der Pflicht zur Erstellung einer Gewinnermittlung. Demzufolge bleibe die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Entscheidung betrifft laut BdSt eine Vielzahl von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Das Finanzamt habe Revision beim Bundesfinanzhof (X R 2/25) eingelegt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 04.04.2025