04.04.2025
Kann ein Ire an Nordirland übergeben werden, wenn er verdächtig ist, dort terroristische Straftaten begangen zu haben und gegen ihn britische Haftbefehle vorliegen? Der Ire wandte ein, dass Groß-Britannien nach der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Straftaten die Voraussetzungen der Haftentlassung unter Auflagen verschärft habe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber meint, dies stehe der Übergabe an Nordirland nicht entgegen.
Eine solche Verschärfung stelle nämlich grundsätzlich keine Verhängung einer schwereren Strafe als der ursprünglich angedrohten dar. Diese Erwägung ergibt sich für den EuGH aus der Trennung zum einen des Begriffes "Strafe", verstanden als die ausgesprochene oder möglicherweise auszusprechende Verurteilung, und zum anderen des Begriffes der Maßnahmen betreffend die "Vollstreckung" oder "Anwendung" der Strafe.
Sofern die in Rede stehenden Änderungen nicht substantiell die Möglichkeit einer solchen Haftentlassung aufheben und sofern sie nicht zu einer Verschärfung des Wesens der zur Zeit der mutmaßlichen Begehung der in Rede stehenden Taten angedrohten Strafe führen, sei ihre Anwendung auf Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, kein Verstoß gegen das durch die Charta der Grundrechte der EU verbürgte Grundrecht, dass keine schwerere Strafe als die zur Zeit der mutmaßlichen Begehung der Tat angedrohte Strafe verhängt werden darf.
Im Vereinigten Königreich war eine Haftentlassung unter Auflagen automatisch zu gewähren, nachdem eine Person die Hälfte der Strafhaft in Haft verbüßt hat. Dies wurde dahin geändert, dass ein Häftling nun mindestens zwei Drittel seiner Strafe verbüßt haben muss, bevor ihm eine Haftentlassung unter Auflagen zugutekommen kann. Zudem hängt die Entlassung davon ab, dass eine Fachbehörde der Meinung ist, die weitere Haft sei für den Schutz der Gesellschaft nicht länger erforderlich. In jedem Fall aber ist die Haftentlassung unter Auflagen ein Jahr vor Ende der Haftzeit vorgesehen.
Laut EuGH wahrt die neue Regelung die Möglichkeit einer Haftentlassung unter Auflagen. Die Aufhebung der Verpflichtung, einem Häftling die Haftentlassung unter Auflagen automatisch zu gewähren, nachdem er die Hälfte der Strafhaft in Haft verbüßt hat, führe nicht zu einer Verlängerung der Höchstzeit, während der er letztlich inhaftiert werden könnte. Außerdem knüpfe das Kriterium betreffend die Gefährlichkeit der verurteilten Person im Zeitpunkt ihrer möglichen Haftentlassung unter Auflagen naturgemäß an die Vollstreckung der Strafe an.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.04.2025, C-743/24, Alchaster II